Zur Bildung des Samtgemeindewahlausschusses und der Gemeindewahlausschüsse anlässlich der Kommunalwahlen und der Direktwahl der Samtgemeindebürgermeisterin/ des Samtgemeindebürgermeisters am 13. September 2026

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

gem. § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der zurzeit gültigen Fassung wird für das Wahlgebiet ein Wahlausschuss gebildet. Für die Gemeindewahl bildet das Gebiet der Gemeinde das Wahlgebiet. Für die Samtgemeindewahl und die Direktwahl der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters bildet das Gebiet der Samtgemeinde das Wahlgebiet.

Der Wahlausschuss besteht gemäß § 10 NKWG aus der Wahlleitung (Vorsitz) und sechs weiteren Mitgliedern, die von der Wahlleitung auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aus den Wahlberechtigten berufen werden.

Für jedes Mitglied des Wahlausschusses ist eine Stellvertretung zu berufen. Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, so erfolgen die Berufungen nach Ermessen der Wahlleitung aus den Reihen der Wahlberechtigten.

Gem. § 8 Abs. 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) fordere ich hiermit die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, mir bis zum

13. Februar 2026

Wahlberechtigte des Wahlgebiets als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Gemeindewahlausschüsse und des Samtgemeindewahlausschusses vorzuschlagen.

Die Mitglieder der Wahlausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines Wahlehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes verpflichtet.

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:

1. die Mitglieder des Bundestags und der Bundesregierung sowie des Landtags und der Landesregierung,

2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,

3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,

4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt gem. § 13 Abs. 2 NKWG nicht innehaben.

Mit freundlichen Grüßen

Jagemann